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Die Satzung ist noch nicht vollständig eingepflegt! Eine vollständige Fassung kann als PDF heruntergeleden werden.

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen: „Außen- und Sicherheitspolitische Studienkreise”, nachfolgend ASS genannt.
  2. Er hat seinen Sitz in Atzbach an der Lahn.
  3. Er ist in das Vereinsregister Wetzlar eingetragen.
  4. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr

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§ 2 Zweck, Arbeit und Wirkungskreis

  1. ASS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens der Förderung der Völkerverständigung, der akademischen Analyse und Publikation internationalen sicherheitspolitischen Geschehens im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
  2. ASS setzt sich im Schwerpunkt aus Studierenden zusammen, die sich aktiv am sicherheits- und außenpolitischen Gesche­hen beteiligen wollen. ASS will seine Umwelt anregen sich nach vielseitiger Information eine eigene, fundierte politische Meinung, frei von Links- und Rechtsextremismus zu bilden.
    ASS bekennt sich offen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und deren Integration in europäische und andere internationale Si­cherheitssysteme.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Interne und externe Informations- und Vortrags- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen
    • Diskussionen an den Hochschulen über die Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland, der NATO und anderer sicherheits- und verteidigungspolitischer Organisationen und Bündnisse, mit dem Ziel diese darzustellen, zu fördern und weiterzuentwickeln.
    • Teilnahme an, Unterstützung und Kooperation mit Veranstaltungen anderer mit Sicherheits- und Außenpolitik befasster Organisationen und Vereine.
  4. ASS ist überparteilich und vertritt keine bestimmte parteipolitische Richtung.
  5. Der Wirkungskreis von ASS sind die Universitäten und Fachhochschulen.

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§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel von ASS dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln von ASS.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung / Aufhebung von ASS, bzw. Wegfall seines bisherigen Zweckes keine Anteile am Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4 Eintritt und Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft ist als ordentliches Mitglied oder förderndes Mitglied möglich. Sie entsteht durch Eintritt zu ASS.
  2. Mitglied kann jede / jeder ordentlich immatrikulierte und ehemalige Studierende einer Hochschule sowie Schüler der gymnasialen Oberstufe werden, welcher einen entsprechenden Antrag an den Vorstand von ASS stellt. Weiterhin können alle natürlichen Personen Mitglied werden, deren Aufnahme dem Vorstand sinnvoll erscheint.
  3. Ein neues Mitglied muss folgende Kriterien erfüllen:
    • Der Antragsteller wird zum Zeitpunkt des Beitrittes zur Hochschulgruppe nicht strafrechtlich verfolgt.
    • Der Antragsteller erklärt in seinem Antrag sich mit den in der Satzung dargestellten Vereinszielen übereinstimmend
    • Der Antragsteller gehört keiner Organisation an, welche den Zielen der FDGO widerspricht.
  1. Förderndes Mitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden, die ASS uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele ideell und materiell unterstützt.
  2. Fördernde Mitglieder besitzen mit Ausnahme des passiven Wahlrechts die gleichen Mitgliedsrechte wie ein ordentliches Mitglied. Ein förderndes Mitglied besitzt vor allem beratende Funktion.
  3. Über jeden Antrag entscheidet der Vorstand von ASS mit 2/3 Mehrheit, jedoch nur in einem Zeitraum bis 2 Monate vor einer Jahreshauptversammlung. Ansonsten entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidungsbefugnis über einen Antrag im zulässigen Zeitraum kann vom Vorstand ASS auf den Sprecherrat einer Hochschulgruppe delegiert werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt unmittelbar nach positiver Bescheidung des Aufnahmeantrages. Dies ist dem neuen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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§ 5 Austritt und Ausschluss der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt  erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er tritt mit Datum dieser Erklärung in Kraft.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch Zuwiderhandeln gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse das Interesse von ASS schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines der Vereinsmitgliedschaft unwürdigen Verhaltens schuldig macht. Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied die in § 4.3 dieser Satzung genannten Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt.
Um ein Mitglied ausschließen zu können, muss in die Jahreshauptversammlung ein diesbezüglicher Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes von ASS oder eines Sprechers einer Hochschulgruppe fristgerecht eingebracht werden. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Für einen Ausschluss ist eine Stimmmehrheit von 2/3 erforderlich. Diese Befugnis kann für festgelegte Zeiträume von der Jahreshauptversammlung auf den Vorstand von ASS delegiert werden.

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§ 6 Beiträge

Fördernde Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Entschlusses der Jahreshauptversammlung.

Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Ein Anspruch auf Rückzahlung bei Austritt oder Ausschluss besteht nicht.

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§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • die Jahreshauptversammlung
  • die Ausschüsse und
  • die Hochschulgruppen

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§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:   
    • dem Vorsitzenden
    • dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem 3. Stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Leiter der Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  2. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Jedes Mitglied des Vorstandes wird von der Jahreshauptversammlung in besonderem Wahlgang einzeln aus den Reihen der anwesenden Teilnehmer bestimmt.
  4. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zeitgleich Mandate in den Hochschulgruppen einnehmen. Sie bleiben jedoch organisatorisch Teil der Gruppe, welcher sie vor Ihrer Wahl angehörten
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ende der Amtsperiode aus dem Vorstand oder ASS aus, wird die freigewordene Position durch eine Entscheidung des restlichen Vorstandes neu und kommissarisch besetzt. In der auf diesen Austritt folgenden Jahreshauptversammlung ist die vakante Position neu zu wählen.
  6. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  7. Mitglieder des Vorstandes können nur durch die Jahreshauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  8. Alle Ämter sind ehrenamtlich.

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§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende führt und repräsentiert den Verein. Er hat das Recht, bei der Planung und Durchführung von Organisationen, Veranstaltungen und internen Vorgängen die letztgültige Entscheidung zu treffen, sofern diese nicht einem Entschluss des gesamten Vorstandes oder der Jahreshauptversammlung widerspricht. Er lädt zu den Versammlungen. Ihm gegenüber besteht Informationspflicht durch alle Vorstandsmitglieder.
  2. Der Vorsitzende oder je zwei Stellvertretende Vorsitzende zusammen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB.
  3. Der 1. Stellvertretende Vorsitzende leitet das Organisationsbüro von ASS und ist für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung der Bundesveranstaltungen verantwortlich. Er steht dem Ausschuss "Fachbeirat" vor und motiviert die akademisch Diskussion innerhalb von ASS. Gleichzeitig überwacht er die Erstellung von wissenschaftlichen Publikationen und Resolutionen.
  4. Der 2. Stellvertretende Vorsitzende ist der Ansprechpartner für alle Hochschulgruppen, deren Gründung, Mitgliedschaft und Veranstaltungen und koordiniert die Arbeit auf der Hochschulgruppenebene.
  5. Der 3. Stellvertretende Vorsitzende ist für Schriftverkehr, Protokollführung und Registratur verantwortlich. Er führt die Vereinskasse körperlich und durch Beleg. Er verwaltet zusätzlich den Bestand an Nichtverbrauchs- und Verbrauchsgütern des Vereinsvermögens und leitet den Ausschuss "Wirtschaftsbeirat".
  6. Der Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit führt den Ausschuss "Pressebeirat". Er ist für das einheitliche Auftreten des Vereines nach außen und innen, die Werbungs- und Informationsmaßnahmen verantwortlich, steuert die internen Kommunikationswege und hält ständigen Kontakt zu den Medien. Gleichzeitig pflegt er die Internetpräsenz von ASS und publiziert das Vereinsmagazin.

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§ 10 Arbeitsgebiete des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte von ASS. Er hat insbesondere:
    • für eine reibungslose Planung und Durchführung der Veranstaltungen zu sorgen
    • den richtigen Einsatz der Geld- und Sachmittel zu veranlassen
    • Termine festzulegen
    • die Vereinsarbeit bundesweit zu koordinieren
  2. Bei allen Beschlüssen hat sich der Vorstand nach dem von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Jahresarbeits- und Finanzplan zu richten.
  3. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

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§ 11 Vorstandssitzung

  1. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden wenn erforderlich, mindestens jedoch zweimal im Jahr einberufen. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich oder auf anderem geeignetem Weg mindestens 10 Tage vor Beginn der Sitzung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung.
  2. Verlangen zwei Mitglieder des Vorstandes eine solche Versammlung unter Angabe der Gründe so ist eine solche Versammlung einzuberufen.
  3. Anträge zu dieser Versammlung kann jedes Mitglied über ein Mitglied des Bundesvorstandes einbringen. Die Vorstandssitzung steht jedem Mandatsträger von ASS offen.
  4. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht.
  5. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der 1. Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag  festgestellt wird.

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